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   LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08   

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https://dejure.org/2009,22794
LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08 (https://dejure.org/2009,22794)
LG Cottbus, Entscheidung vom 16.10.2009 - 7 T 121/08 (https://dejure.org/2009,22794)
LG Cottbus, Entscheidung vom 16. Oktober 2009 - 7 T 121/08 (https://dejure.org/2009,22794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung eines Privatschuldners; Umfang und Grenzen der Amtsermittlungspflicht für Gläubigeranträge und Schuldneranträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH); Mögliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Darüber hinaus ist es für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrages des Schuldners zum einen erforderlich, dass er ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist und nicht sachfremden Zwecken dient (vgl. BGH ZIP 2003, 358 ff. m.w.N.).

    Die insoweit teilweise vertretene Ansicht, dass bei einem Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners die Amtsermittlungspflicht nur eingeschränkt gelte und daher der Antrag bei fehlender Mitwirkung des Schuldners ohne Durchführung von Zwangsmitteln zurückzuweisen sei (vgl. LG Potsdam ZInsO 2002, 885; Braun, InsO, 3. Auflage, § 20, Rdnr.: 22; Andreas Schmidt EWiR 2002, 767 f.), dürfte in Anbetracht der eindeutigen Bestimmung der Grenzen der Amtsermittlungspflicht für Gläubiger- und Schuldneranträge durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH ZIP 2003, 358 ff.; ZIP 2004, 1466 ff.; ZVI 2005, 119 und ZVI 2005, 120) an Bedeutung verloren haben.

  • LG Göttingen, 24.04.2002 - 10 T 11/02

    Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages des Schuldners auf Eröffnung des

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Vielmehr muss es versuchen, die Ergänzung der Angaben und die Vorlage der Unterlagen mit den Mitteln des § 20 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 97, 98, 101 InsO zu erzwingen (vgl. BGH a.a.O.; LG Köln NZI 2001, 559; LG Göttingen ZIP 2002, 1048 f.; LG Arnsberg ZVI 2002, 278 f.; Kübler/Prütting, InsO, 36. Erg.-lfg. Stand Mai 2009, § 20, Rdnr.: 34; Gundlach/Schirrmeister DZWIR 2003, 256 f.).

    Die insoweit teilweise vertretene Ansicht, dass bei einem Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners die Amtsermittlungspflicht nur eingeschränkt gelte und daher der Antrag bei fehlender Mitwirkung des Schuldners ohne Durchführung von Zwangsmitteln zurückzuweisen sei (vgl. LG Potsdam ZInsO 2002, 885; Braun, InsO, 3. Auflage, § 20, Rdnr.: 22; Andreas Schmidt EWiR 2002, 767 f.), dürfte in Anbetracht der eindeutigen Bestimmung der Grenzen der Amtsermittlungspflicht für Gläubiger- und Schuldneranträge durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH ZIP 2003, 358 ff.; ZIP 2004, 1466 ff.; ZVI 2005, 119 und ZVI 2005, 120) an Bedeutung verloren haben.

  • BGH, 05.02.2004 - IX ZB 29/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eines

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Die insoweit teilweise vertretene Ansicht, dass bei einem Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners die Amtsermittlungspflicht nur eingeschränkt gelte und daher der Antrag bei fehlender Mitwirkung des Schuldners ohne Durchführung von Zwangsmitteln zurückzuweisen sei (vgl. LG Potsdam ZInsO 2002, 885; Braun, InsO, 3. Auflage, § 20, Rdnr.: 22; Andreas Schmidt EWiR 2002, 767 f.), dürfte in Anbetracht der eindeutigen Bestimmung der Grenzen der Amtsermittlungspflicht für Gläubiger- und Schuldneranträge durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH ZIP 2003, 358 ff.; ZIP 2004, 1466 ff.; ZVI 2005, 119 und ZVI 2005, 120) an Bedeutung verloren haben.
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Die insoweit teilweise vertretene Ansicht, dass bei einem Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners die Amtsermittlungspflicht nur eingeschränkt gelte und daher der Antrag bei fehlender Mitwirkung des Schuldners ohne Durchführung von Zwangsmitteln zurückzuweisen sei (vgl. LG Potsdam ZInsO 2002, 885; Braun, InsO, 3. Auflage, § 20, Rdnr.: 22; Andreas Schmidt EWiR 2002, 767 f.), dürfte in Anbetracht der eindeutigen Bestimmung der Grenzen der Amtsermittlungspflicht für Gläubiger- und Schuldneranträge durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH ZIP 2003, 358 ff.; ZIP 2004, 1466 ff.; ZVI 2005, 119 und ZVI 2005, 120) an Bedeutung verloren haben.
  • BGH, 03.02.2005 - IX ZB 37/04

    Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Die insoweit teilweise vertretene Ansicht, dass bei einem Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners die Amtsermittlungspflicht nur eingeschränkt gelte und daher der Antrag bei fehlender Mitwirkung des Schuldners ohne Durchführung von Zwangsmitteln zurückzuweisen sei (vgl. LG Potsdam ZInsO 2002, 885; Braun, InsO, 3. Auflage, § 20, Rdnr.: 22; Andreas Schmidt EWiR 2002, 767 f.), dürfte in Anbetracht der eindeutigen Bestimmung der Grenzen der Amtsermittlungspflicht für Gläubiger- und Schuldneranträge durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH ZIP 2003, 358 ff.; ZIP 2004, 1466 ff.; ZVI 2005, 119 und ZVI 2005, 120) an Bedeutung verloren haben.
  • LG Arnsberg, 12.06.2002 - 6 T 212/02

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Anrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Vielmehr muss es versuchen, die Ergänzung der Angaben und die Vorlage der Unterlagen mit den Mitteln des § 20 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 97, 98, 101 InsO zu erzwingen (vgl. BGH a.a.O.; LG Köln NZI 2001, 559; LG Göttingen ZIP 2002, 1048 f.; LG Arnsberg ZVI 2002, 278 f.; Kübler/Prütting, InsO, 36. Erg.-lfg. Stand Mai 2009, § 20, Rdnr.: 34; Gundlach/Schirrmeister DZWIR 2003, 256 f.).
  • LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02

    Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anforderungen an

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Die insoweit teilweise vertretene Ansicht, dass bei einem Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners die Amtsermittlungspflicht nur eingeschränkt gelte und daher der Antrag bei fehlender Mitwirkung des Schuldners ohne Durchführung von Zwangsmitteln zurückzuweisen sei (vgl. LG Potsdam ZInsO 2002, 885; Braun, InsO, 3. Auflage, § 20, Rdnr.: 22; Andreas Schmidt EWiR 2002, 767 f.), dürfte in Anbetracht der eindeutigen Bestimmung der Grenzen der Amtsermittlungspflicht für Gläubiger- und Schuldneranträge durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH ZIP 2003, 358 ff.; ZIP 2004, 1466 ff.; ZVI 2005, 119 und ZVI 2005, 120) an Bedeutung verloren haben.
  • LG Köln, 06.07.2001 - 19 T 103/01

    Keine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags wegen fehlendes Mitwirkung des

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Vielmehr muss es versuchen, die Ergänzung der Angaben und die Vorlage der Unterlagen mit den Mitteln des § 20 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 97, 98, 101 InsO zu erzwingen (vgl. BGH a.a.O.; LG Köln NZI 2001, 559; LG Göttingen ZIP 2002, 1048 f.; LG Arnsberg ZVI 2002, 278 f.; Kübler/Prütting, InsO, 36. Erg.-lfg. Stand Mai 2009, § 20, Rdnr.: 34; Gundlach/Schirrmeister DZWIR 2003, 256 f.).
  • AG Göttingen, 06.12.2002 - 74 IN 337/02

    Abweisungsgrund; Amtsermittlungspflicht; Anhörungspflicht; Auskunftserzwingung;

    Auszug aus LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
    Auch die Rechtsprechung des Amtsgerichts Göttingen (vgl. ZVI 2003, 28 f.) und des Amtsgerichts Dresden (vgl. ZIP 2002, 862 f.), wonach das Nichtnachkommen der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners so gedeutet worden ist, dass der Schuldner an der Durchführung des von ihm beantragten Verfahrens kein Interesse mehr habe und damit der Antrag mangels Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens (Rechtsschutzinteresse/-bedürfnis) unzulässig geworden sei, kann nicht überzeugen.
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